Geschaeftsbedingungen |
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1. Aufgrund des erteilten Auftrages ist die Mitwohnagentur Ute Westerhoff Koenigswinter vom Mietinteressenten als Auftraggeber mit dem Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Mietvertraegen ueber voruebergehend anmietbaren Wohnraum beauftragt. Der Nachweis kann in jeder Form, auch telefonisch, gegenueber Mietinteressenten gefuehrt werden. Der Mietinteressent hat keinen Anspruch darauf, dass Gelegenheiten ausschliesslich ihm nachgewiesen, also nicht auch anderen Mietinteressenten bekanntgegeben werden. 2. Bis zur erfolgreichen Vermittlung (Abschluss des Miet- bzw. Wohnraumueberlassungsvertrages) sind die Leistungen der Mitwohnagentur gebuehrenfrei.
Der Provisionssatz von 150 % ist das Maximum und gilt auch f¸r den Abschluss von Mietvertraegen auf unbestimmte Dauer. Die Berechnung der Vermittlungsgebuehr versteht sich jeweils zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4. Verlaengerungen der Monats-Mietdauer ¸ber die vereinbarte Zeit hinaus bedingen eine Nachberechnung der Provision bis zu einem Hoechstsatz von 1 Jahr. Danach ist der Vermittlungsauftrag abgeschlossen. 5. Der Mietinteressent verpflichtet sich, die Agentur unverzueglich, spaetestens innerhalb von zwei Tagen, zu informieren, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist. Verschweigt der Mietinteressent, |
dass ein Vertrag zustande gekommen ist, so werden Schadensersatzforderungen in H–he der anfallenden Recherchen geltend gemacht. 6.
Der Mietinteressent verpflichtet sich, die Nachweise vertraulich zu
behandeln. Gibt der Mietinteressent die Nachweise an dritte Personen
weiter, so haftet er f¸r die entgangene Vermittlungsgebuehr, wenn
aufgrund dieser Weitergabe anderweitige Vertragsabschluesse zustande
kommen. 7. Sind dem Mietinteressenten die Adressen von angebotenen Objekten bereits bekannt, so hat er dies unverzueglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 8. Der Mietinteressent wird alle sich aus dem von ihm mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag ergebenden Leistungen wie Miete, Mietkaution, Verpflichtung zur Endreinigung und dergl. unmittelbar an den Vermieter erbringen. Zur Entgegennahme bzw. Ueberwachung solcher Leistungen ist die Mitwohnagentur nur in den Faellen berechtigt, in welchen sie den Mietinteressenten eine schriftliche Vollmacht des Vermieters vorgelegt hat, aus der sich die Ermaechtigung f¸r die Entgegennahme bzw. Ueberwachung solcher Leistungen f¸r den Vermieter ergibt. F¸r die Erfuellung der Verpflichtungen aus den zwischen dem Mietinteressenten und dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag haftet die Mitwohnagentur nicht. 9. Soweit m–glich stellt die Mitwohnagentur Bildmaterial zu den angebotenen Objekten zur Verfuegung. Etwaige Ansprueche, die sich auf falsche Zuordnung von Bildmaterial bzw. m–gliche Differenzen zwischen Bild und aktuellem Zustand des angegebotenen Objektes ergeben, sind ausgeschlossen. Der Kunde ist gehalten, sich unabh”ngig von den Darstellungen Gewissheit ¸ber den Zustand des Objektes zu beschaffen. 10. Der Vermittlungsauftrag laeuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jedoch sowohl vom Mietinteressenten als auch von der Mitwohnagentur jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gek¸ndigt werden. Erledigt sich der Auftrag z. B. dadurch, dass der Mietinteressent auf anderem Wege ein Quartier gefunden hat oder dadurch, dass er seine Mietabsicht aufgegeben hat, so hat er die Mitwohnagentur unverzueglich zu benachrichtigen. 11. Der Gerichtsstand ist Koenigswinter.
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